Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A – Sponsoring-Paket

1. Bestandteile des Vertrags zur Teilnahme und Änderungen am Vertrag

1.1 Der Aussteller verpflichtet sich, die veranstaltungsspezifischen Anforderungen des Veranstalters, die technischen Richtlinien des Veranstalters und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellungsortes sowie alle relevanten Vorschriften einzuhalten.

1.2 Der Abschluss des Teilnahmevertrags („Anmeldung") muss elektronisch oder schriftlich erfolgen, damit er rechtskräftig wird. Änderungen des Teilnahmevertrags und etwaiger Vereinbarungen müssen schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, damit sie rechtskräftig werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, es sei denn, der Veranstalter hat ihrer Anwendbarkeit ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt. Erklärungen, die der Aussteller gegenüber dem Veranstalter abgibt, müssen ebenfalls schriftlich oder elektronisch erfolgen.

2. Veranstaltungsspezifische Informationen

2.1. Vorliegender Teil A gilt, sofern alle wesentlichen Punkte der Abschnitte „Sponsoring" und „Stand" des Teilnahmevertrags ausgefüllt wurden, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind und für alle nachfolgenden Änderungen im Zusammenhang mit dem Stand, die zwischen den beiden Parteien schriftlich vereinbart wurden.

2.2 Der Aussteller hat zugestimmt, die Veranstaltung zu sponsern, und der Veranstalter möchte ein solches Sponsorship zu den in vorliegender Vereinbarung festgelegten Bedingungen akzeptieren.

2.3 Der Veranstalter ist bereit, dem Aussteller die in vorliegender Vereinbarung festgelegten, verschiedenen Sponsorship- und sonstigen Rechte zu gewähren.

2.4 In dieser Vereinbarung (und zudem wie in Teil B weiter unten definiert) haben die folgenden Ausdrücke die hier angegebene Bedeutung:

„Veranstalter" bezeichnet Trailblazer Summits GmbH
Papenstraße 33e
D-22089 Hamburg
Deutschland

„Veranstaltungsort" bezeichnet Hamburg Messe, Messeplatz 1, 20357 Hamburg

„Veranstaltungsplan" bezeichnet Procurement & Sustainability Summit: 23. und 24.06.2027

„Aussteller" bezeichnet die Person oder das Unternehmen, die bzw. das im Teilnahmevertrag als Sponsor und Aussteller der Veranstaltung aufgeführt ist;

„Marken des Ausstellers" bezeichnet die Marken und Logos, die geistiges Eigentum des Ausstellers sind und die vom Veranstalter (in Übereinstimmung mit vorliegender Vereinbarung) für die Zwecke verwendet werden, die nach den Bedingungen vorliegender Vereinbarung erforderlich sind.

„Prüfungsgebühren" bezeichnet die Gebühren für die Prüfung von reiner Standfläche, so wie im Teilnahmevertrag festgelegt.

„Aussteller-Teilnahmegebühr" bezeichnet den Beitrag für eine vom Aussteller mit seiner Teilnahmegebühr abzuschließende Haftpflichtversicherung gemäß Klausel 5 dieser Geschäftsbedingungen.

„Teilnahmevertrag" bezeichnet das Formular einschließlich vorliegender Geschäftsbedingungen, auf dessen Grundlage die Buchungen für Stände, Flächen oder Sponsoring erfolgen;

„Anmeldung" bezeichnet die im Teilnahmevertrag festgelegte Gebühr für die Anmeldung;

„Standkosten" bezeichnet die im Teilnahmevertrag aufgeführten Kosten für den Stand; „Marken der Veranstaltung" bezeichnet die Marken, Logos und sonstigen Symbole, die der Veranstalter zur Kennzeichnung der Veranstaltung verwendet und für welche der Veranstalter die Rechte an geistigem Eigentum hält, und die vom Sponsor (gemäß vorliegender Vereinbarung) für die Zwecke verwendet werden, die gemäß den Bedingungen vorliegender Vereinbarung erforderlich sind;

„Material" bezeichnet alle Banner, Werbeanzeigen, Poster, Publikationen, Programme, Broschüren, Pressemitteilungen und sonstiges Werbematerial, die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob gedruckt oder digital und auf der Veranstaltungswebsite veröffentlicht.

„Rechte" bezeichnet die in dieser Vereinbarung festgelegten Rechte zum Sponsoring, die dem Aussteller für die Veranstaltung gewährt werden;

„Sponsorship-Beitrag" bezeichnet die vom Sponsor an den Veranstalter zu entrichtenden Beträge, wie in dieser Vereinbarung (im Abschnitt „Sponsorship" des Teilnahmevertrags) angegeben. Zur Klarstellung: Diese Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

„Ereignis höherer Gewalt" hat die im folgenden Abschnitt 25 aufgeführte Bedeutung;

2.5. Der Veranstalter erbringt für den Aussteller die im Teilnahmevertrag vereinbarten Leistungen.

2.6. Der Aussteller zahlt dem Veranstalter die im Teilnahmevertrag vereinbarte Gebühr.

3. Zustandekommen eines Vertrags durch Anmeldung und Bestätigung

3.1. Vom Veranstalter abgegebene Angebote sind unverbindlich und sie können Veränderungen erfahren, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt.

3.2. Der Aussteller muss sich mithilfe des vom Veranstalter bereitgestellten Anmeldeformulars anmelden; die Anmeldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Anmeldung stellt das Angebot des Ausstellers zum Abschluss eines Teilnahmevertrags dar.

3.3. Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldungen anzunehmen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Nach der Bestätigung der Anmeldung stellt der Veranstalter dem Aussteller die vereinbarte Gebühr in Rechnung. Nutzungsabhängige Entgelte werden nach Abschluss der Veranstaltung abgerechnet.

4.3. Die Zahlung ist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig; in jedem Fall muss die Zahlung vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Rechnung wird unmittelbar nach Vertragsabschluss ausgestellt.

4.4. Der Aussteller ist nur berechtigt, Forderungen mit dem Rechnungsbetrag zu kompensieren oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern sein Anspruch gerichtlich bestätigt wurde.

4.5. Gewährt der Veranstalter dem Aussteller einen Nachlass auf die anwendbaren Listenpreise, entfällt der Anspruch auf diesen Nachlass, wenn der Aussteller seine Betriebspflicht verletzt oder mit den Zahlungen in Verzug gerät. In solchen Fällen gilt der volle Listenpreis als vereinbart.

4.6. Entstehen dem Veranstalter während des Zahlungsvorgangs Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die durch Rückbuchungen entstehen, so müssen diese vom Aussteller gegenüber dem Veranstalter erstattet werden. Dies gilt nicht, sofern der Aussteller für die Entstehung solcher Schäden keine Verantwortung trägt.

5. Versicherung

5.1 Dieser Vertrag setzt voraus, dass die Aussteller eine angemessene Versicherung abschließen, um sich selbst und andere Messebesucher zu schützen. Alle Aussteller sind verpflichtet, auf Verlangen einen gültigen Versicherungsnachweis (Certificate of Insurance, COI) vorzulegen, der mindestens die nachstehend aufgeführten Haftpflichtversicherungen umfasst:

Abgedeckt Kategorien

Standard-Höchstbeträge

Kurzbeschreibung der Versicherungsdeckung

Ausstellerkosten

20.000 EUR

Nicht erstattungsfähige Kosten bei Absage, Abbruch, Verkürzung, Verschiebung oder Verlegung der Veranstaltung; Unmöglichkeit der Standöffnung bzw. -nutzung durch Schäden beim Aussteller oder am Veranstaltungsort; Verzögerung beim Transport von Exponaten oder Personal/Vertretern; Nichtverfügbarkeit des Veranstaltungsortes im vorgesehenen Zeitraum. Zusätzlich Kosten zur Vermeidung/Minderung eines versicherten Vorfalls, sofern außerhalb der Kontrolle des Ausstellers oder Veranstalters.

Aussteller-Eigentum

20.000 EUR

Materielle Verluste oder beschädigtes Eigentum, für das der Aussteller verantwortlich ist, einschließlich Exponate, Stände, Ausstellungsstücke, Ausstattung, Möbel, Büromaterial und Werbematerial, welche zum Zwecke der Ausstellung am Veranstaltungsort zum Einsatz kommen.

Haftung des Ausstellers

2.000.000 EUR

Für jedes einzelne Ereignis einer gesetzlichen Haftpflicht besteht die Verpflichtung des Ausstellers, Schadensersatz zu leisten sowie für Rechtskosten und sonstige Ausgaben aufzukommen, die durch Personenschäden oder den Tod Dritter bzw. durch die Beschädigung von Eigentum Dritter am Veranstaltungsort entstehen.

Jeweils pro Schadensfall

5.2 Der Veranstalter übernimmt — soweit gesetzlich zulässig — keinerlei Haftung für Ansprüche aus vertraglichen Gründen, rechtswidrigen Handlungen, Fahrlässigkeit, gesetzlichen Pflichten oder sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit Nutzung, Qualität, Eignung oder Zugänglichkeit bzw. Bereitstellung der Leistungen der Versicherung zur Schadloshaltung.

6. Standzuweisung

6.1. Der Veranstalter weist dem Aussteller einen Ausstellungsbereich zu. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Ausstellungsbereich oder eine bestimmte Ausstellungszeit.

6.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Grundriss und die Veranstaltungsspezifikationen jederzeit zu ändern, wenn dies im Interesse der Veranstaltung notwendig erscheint, solange der Charakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändert wird. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, angemessene Änderungen an der Größe oder Lage der dem Aussteller zugewiesenen Standfläche vorzunehmen, sofern zwingende organisatorische Gründe dies erfordern und dabei die Interessen des Ausstellers angemessen berücksichtigt werden können. Der Aussteller wird vom Veranstalter unverzüglich über solche Änderungen informiert. Eine Vergrößerung der Standfläche oder Aufwertung des Standtyps hat keinen Einfluss auf die im Teilnahmevertrag vereinbarten Gebühren.

7. Verpflichtungen des Ausstellers; Betriebspflicht

7.1. Der Aussteller verpflichtet sich, die Auf- und Abbauzeiten einzuhalten.

7.2. Der Aussteller verpflichtet sich, die gesamte von ihm gebuchte Standfläche zu nutzen und seinen Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung aktiv zu betreiben.

7.3. Hat der Aussteller den zugewiesenen Stand bei Veranstaltungsbeginn noch nicht besetzt, kann der Aussteller nach eigenem Ermessen vorgehen.

7.4. Die Aussteller müssen ihren Stand spätestens am 22.06.2027 um 16 Uhr aufbauen und dürfen ihn nicht vor dem 24.06.2027 um 17 Uhr abbauen. Bei Nichterfüllung einer oder mehrerer dieser Bedingungen kann der Veranstalter dem Aussteller eine Gebühr in Höhe von 5.000 € in Rechnung stellen

7.5. Die vom Aussteller präsentierten Inhalte müssen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Der Aussteller muss außerdem sicherstellen, dass die von ihm veröffentlichten Inhalte keine Urheberrechte, Markenrechte oder sonstigen Rechte an geistigem Eigentum, Wettbewerbsrechte oder allgemeine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.

7.6. Der Aussteller muss den Veranstalter auf dessen erstes Anfordern von allen Schäden und Ansprüchen Dritter freistellen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die in Abschnitt 7.5 dieses Vertrags festgelegten Verpflichtungen des Ausstellers entstehen. Dies gilt nicht, sofern der Aussteller für die Entstehung solcher Schäden und/oder Ansprüche keine Verantwortung trägt.

7.7. Der Abbau des Standes muss jedoch spätestens bis 19:00 Uhr am Veranstaltungstag erfolgen und es dürfen keine Materialien des Ausstellers über diesen Zeitpunkt hinaus am Veranstaltungsort verbleiben. Der Veranstalter kann für Materialien, die am Veranstaltungstag nach 19:00 Uhr nicht vollständig vom Veranstaltungsort entfernt wurden, eine Gebühr in Höhe von 50 € pro Kilogramm und Tag für Abtransport- und Lagerkosten erheben.

7.8. Es ist untersagt, Speisen oder Getränke zur Verteilung an Besucher mitzubringen. Es können jedoch in Einzelfällen Ausnahmen gewährt werden.

7.9. Bei Überschreitung der gebuchten Fläche durch den Aussteller ist der Veranstalter berechtigt, entweder eine zusätzliche Gebühr in Höhe von mindestens 2.000 EUR in Rechnung zu stellen oder den Abbau der über die gebuchte Fläche hinausgehenden Standteile zu verlangen.

7.10. Der Aussteller ist verpflichtet, sein Unternehmenslogo in einem druckfähigen Vektorformat (EPS oder ähnliches) zur Verfügung zu stellen. Dieses kann vom Veranstalter uneingeschränkt für Werbezwecke verwendet werden.

7.11. Sofern der Aussteller eine Teilnahme als Referent bei einem Workshop oder auf der Hauptbühne als Teil seines Pakets gebucht hat, muss er den Namen und ein druckfähiges Foto (mind. 1 MB) des Referenten mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung über das Online-Portal der Veranstalter für Aussteller oder per E-Mail einreichen. Sofern für die Teilnahme eine Präsentation erforderlich ist, muss diese mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung über das Online-Portal der Veranstalter für Aussteller oder per E-Mail im Format 19:6 als PDF- oder PowerPoint-Datei eingereicht werden. Die Verwendung Ihres eigenen Laptops für Vorträge ist nicht möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird entweder die Teilnahme des Referenten abgesagt oder es wird eine Verspätungsgebühr in Höhe von 850,00 € fällig.

7.12. Sofern der Aussteller One-on-One-Meetings gebucht hat, müssen alle erforderlichen Informationen spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung vom Aussteller eingereicht werden, andernfalls verfällt die Garantie für 50 % der Meetings. Vier Wochen vor der Veranstaltung verfällt die Gewährleistung für 70 % der Meetings. Zwei Wochen vor der Veranstaltung verfällt die Gewährleistung für alle Meetings.

7.13 Der Aussteller muss alle relevanten Informationen und genehmigten Formulierungen für die Werbung in den sozialen Medien mindestens vier (4) Wochen vor der Veranstaltung bereitstellen. Der Veranstalter kann eine Erwähnung in den sozialen Medien unter Verwendung der vom Aussteller genehmigten Formulierung nur dann gewährleisten, wenn diese Frist eingehalten wird. Werden Informationen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, kann der Veranstalter keine Gewähr für deren Berücksichtigung übernehmen. Falls sich der Veranstalter nach Ablauf der Frist dafür entscheidet, den Aussteller dennoch in den Vordergrund zu stellen, wird der Inhalt vom Veranstalter verfasst und ohne vorherige Abstimmung veröffentlicht. Der Veranstalter behält sich in jedem Fall das Recht vor, Inhalte anzupassen oder zu bearbeiten, um die Übereinstimmung mit seiner Marke und seinem Stil sicherzustellen.

8. Unteraussteller

8.1. „Unteraussteller" sind alle Unternehmen, die mit eigenem Personal und/oder eigenen Produkten (insbesondere Waren und Dienstleistungen) auf dem vom Aussteller gebuchten Stand ausstellen oder teilnehmen („Teilnahme"); dies gilt auch dann, wenn diese Unternehmen enge finanzielle oder organisatorische Verbindungen zum Aussteller haben.

8.2. Die Teilnahme jedes Unterausstellers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Aussteller muss beim Veranstalter die Bestätigung der Anmeldung für die Teilnahme eines Unterausstellers beantragen, indem er ein ausgefülltes Anmeldeformular für Unteraussteller einreicht.

8.3 Der Unteraussteller ist berechtigt, den Teilnahmevertrag bis zu sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn zu kündigen, indem er 50 % der Gesamtkosten zahlt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Unteraussteller ist nicht anderweitig berechtigt, den Teilnahmevertrag zu kündigen oder zu stornieren. Sollte der Unteraussteller aufgrund eines von ihm zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen können, bleibt er verpflichtet, die vereinbarten Gebühren zu begleichen

8.4. Für die Teilnahme von Unterausstellern fällt eine Gebühr an, die für jeden Unteraussteller zu entrichten ist. Der Aussteller und seine Unteraussteller haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Gebühren.

8.5. Der Aussteller verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Unteraussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle relevanten Anforderungen einhält. Der Aussteller kann für Handlungen des Unterausstellers haftbar gemacht werden.

8.6. Verboten sind die Teilnahme sowie Marketing, Werbung oder Promotion von bzw. für Unternehmen, die weder Aussteller noch Unteraussteller sind.

8.7 Falls ein Unteraussteller ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gemäß Klausel 8.2 ausstellt oder teilnimmt, ist der Aussteller automatisch verpflichtet, für jeden nicht genehmigten Unteraussteller das gesamte anfallende Unteraussteller-Gebührenpaket zu zahlen. Eine solche Gebühr wird sofort nach Erhalt der vom Veranstalter ausgestellten Rechnung fällig und zahlbar. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, unbefugten Unterausstellern den Zutritt zu verweigern oder deren Verweis zu verlangen.

9. Haftung

9.1. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, bei denen er lediglich als Vermittler beteiligt ist.

9.2. Der Veranstalter haftet uneingeschränkt im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.3. Der Veranstalter haftet auch für leichte Verletzungen seiner wesentlichen Vertragspflichten (die „Kardinalpflichten"). Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Erfüllung sich der Vertragpartner durchweg verlassen können muss. In diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters für Schäden auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

9.4. In von Abschnitt 9.3 abgedeckten Fällen überschreiten die typischerweise vorhersehbaren Schäden in der Regel nicht die vom Aussteller zu zahlenden Gebühren. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9.5. In Fällen der Übernahme einer Garantie gilt bei Betrug, Todesfällen oder Personenschäden sowie bei gesetzliche Regelung der zwingenden Gefährdungshaftpflicht wie etwa dem deutschen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Veranstalter gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

9.6. In allen übrigen Fällen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.

9.7. Die oben genannten Haftungsregelungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter, seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiges Personal.

9.8. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter gemäß den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen bestehen.

9.9. Der Aussteller stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Ausstellers resultieren; der Aussteller verpflichtet sich, dem Veranstalter die Kosten für die Abwehr solcher Ansprüche zu erstatten.

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses

10.1. Der Aussteller ist berechtigt, den Teilnahmevertrag bis zu sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn zu kündigen, indem er 50 % der Gesamtkosten zahlt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

10.2. Der Aussteller ist nicht anderweitig berechtigt, den Teilnahmevertrag zu kündigen oder zu stornieren. Falls der Aussteller aufgrund eines von ihm zu vertretenden Grundes nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, ist er dennoch zur Zahlung der vereinbarten Gebühren verpflichtet; der Veranstalter erstattet dem Aussteller jedoch die Einsparungen und die ihm entstandenen Vorteile, die sich aus der anderweitigen Nutzung der vom Aussteller gemieteten Standfläche ergeben. In der Regel entstehen dem Veranstalter nach dem in Abschnitt 10.1 genannten Datum keine solchen Einsparungen.

10.3. Zusätzlich zu den gesetzlichen Gründen ist der Veranstalter in folgenden Fällen berechtigt, den Teilnahmevertrag ohne Kündigungsfrist zu beenden:

  • Nichtzahlung einer zugestellten Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist;
  • Insolvenz des Ausstellers, Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Vergleich mit Gläubigern oder Bestellung eines Insolvenzverwalters über das Betriebsvermögen oder Geschäft des Ausstellers insgesamt oder eines Teils davon.
  • Im Fall eines Antrags, Beschlusses oder einer Verfügung zur Abwicklung oder Auflösung des Ausstellers, ausgenommen im Fall einer gutgläubigen Fusion oder Reorganisation.
  • Im Fall einer Einstellung oder drohenden Einstellung der Geschäftstätigkeit des Ausstellers oder seiner Inanspruchnahme einer gesetzlichen Zahlungsaussetzung.
  • Falls der Aussteller eine natürliche Person ist und stirbt, insolvent wird oder eine Handlungsunfähigkeit erleidet, welche die effektive Teilnahme an der Veranstaltung verhindert.
  • Falls ein Insolvenzantrag in Bezug auf das Betriebsvermögen des Ausstellers gestellt wurde; der Aussteller muss den Veranstalter in diesem Fall unverzüglich informieren.
  • Falls bei Anmeldeschluss weniger als 50 % der für Aussteller vorgesehenen Ausstellungsfläche gebucht wurde.
  • Falls ein Verstoß gegen die Betriebspflicht des Ausstellers vorliegt.

10.3.1 In den oben genannten Fällen wird der vollständige Preis für den gebuchten Stand sofort fällig. Der Veranstalter hat das Recht, nach eigenem Ermessen jeden Vertrag mit dem Aussteller in Bezug auf die Veranstaltung zu kündigen, auszusetzen oder fortzuführen, unbeschadet seines Rechts, Verluste oder Schäden geltend zu machen.

10.3.2 Wenn die Kündigung auf einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Aussteller beruht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder nach Erteilung einer Abmahnung zulässig, es sei denn, Gesetzesrecht verlangt eine solche Nachfrist oder Abmahnung nicht.

10.4 Ausgenommen eine Rückerstattung etwaiger Gebühren gemäß obigem Abschnitt 10.2, haftet der Veranstalter dem Aussteller gegenüber weder vertraglich noch aus unerlaubter Handlung noch auf sonstige Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit oder aufgrund einer Absage, Verschiebung oder Verlegung der Veranstaltung an einen neuen Veranstaltungsort.

11. Audio- und Videoaufnahmen

Der Aussteller erteilt hiermit seine Zustimmung zur Veröffentlichung von Abbildungen einzelner Exponate. Informationen zum Fotografieren und den diesbezüglichen Regelungen gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen online auf der Website zur Verfügung.

12. Radiofrequenzen

12.1. Da WLAN-Netze bei unkontrollierter Konfiguration die Betriebsabläufe anderer Aussteller beeinträchtigen können, sind die Regeln des Veranstalters für die Nutzung eigener Funkfrequenzen durch Aussteller zu befolgen.

12.2. Wenn der Aussteller eigene Funkfrequenzen nutzen möchte, muss er vor deren Aktivierung (schriftlich oder elektronisch) einen Antrag beim Veranstalter stellen, um diese zu registrieren und eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters zu erhalten.

12.3. Falls ein nicht registriertes, vom Aussteller betriebenes WLAN-Netz andere Netze oder das eigene WLAN-Netz des Veranstaltungsortes stört, ist der Veranstaltungsort berechtigt, vom Aussteller die Anpassung der Parameter zu verlangen; falls die Störung fortbesteht, kann der Veranstaltungsort die Deaktivierung des WLAN-Netzes verlangen. Werden die vorgenannten Anforderungen nicht beachtet, kann die gesamte Datenleitung des Ausstellers vorübergehend oder dauerhaft abgeschaltet werden. Die Kosten dieser Maßnahme werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.

13. Abtretung von Rechten

In Anbetracht des Sponsoring-Beitrags und der ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Aussteller der in Abschnitt 14 unten aufgeführten Verpflichtungen des Sponsors sowie zur Erfüllung der Garantien durch den Aussteller gemäß Abschnitt 22 gewährt der Veranstalter dem Aussteller hiermit die Rechte für die Dauer der Laufzeit.

14. Verpflichtungen des Sponsors

14.1 In Anbetracht der Gewährung der Rechte erklärt sich der Aussteller hiermit dazu bereit:

14.1.1 den Sponsoring-Beitrag in den in der Vereinbarung angegebenen Beträgen und innerhalb der angegebenen Fristen zu zahlen; und

14.1.2 die gewährten Rechte auf eigene Kosten wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass das Personal des Ausstellers alle angemessenen Anweisungen des Veranstalters in Bezug auf die Ausübung der Rechte befolgt und einhält.

15. Verpflichtungen des Veranstalters

15.1 In Anbetracht der fristgerechten und ordnungsgemäßen Erfüllung der in Abschnitt 14 aufgeführten Verpflichtungen des Sponsors durch den Aussteller erklärt sich der Veranstalter hiermit zu Folgendem bereit:

15.1.1 die betreffenden Rechte an den Aussteller abzutreten oder deren Abtretung zu veranlassen;

15.1.2 mit angemessenen Mitteln sicherzustellen, dass die Veranstaltung auf erstklassige, professionelle Weise durchgeführt wird;

15.1.3 den guten Namen, das Image und den Ruf des Ausstellers zu wahren; und

15.1.4 alle Gesetze und Vorschriften am Veranstaltungsort zu befolgen.

Teil B – Gegenseitige Bedingungen

16.1 Vorliegender Teil B gilt, sofern alle wesentlichen Punkte der Abschnitte „Stand" und „Sponsoring" des Teilnahmevertrags ausgefüllt wurden, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind.

16.2 In dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die hier angegebene Bedeutung:

„Veranstaltung" bezeichnet die im Teilnahmevertrag angegebene Veranstaltung.

„Veranstaltungszeitraum" bezeichnet den Zeitraum 23. und 24.06.2027

„Veranstalter" bezeichnet Trailblazer Summits GmbH

Registernummer HRB 179100 – Amtsgericht Hamburg

„Veranstaltungsort" bezeichnet Hamburg Messe, Messeplatz 1, 20357 Hamburg

„Gesamtbetrag" steht für die Standkosten, Sponsoringkosten und alle sonstigen vom Aussteller zu zahlenden Gebühren ohne die jeweils anwendbare Mehrwertsteuer.

16.3 Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

16.4 Keinerlei sonstigen, vom Aussteller formulierten Geschäftsbedingungen gelten für vorliegende Vereinbarung oder die Beziehungen zwischen Aussteller und dem Veranstalter, es sei denn, sie wurden vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich anerkannt und als Abweichung von vorliegender Vereinbarung gekennzeichnet.

17. Verschiebung, Absage oder Änderung des Veranstaltungsortes

17.1 Der Veranstalter kann jederzeit nach eigenem Ermessen die Veranstaltung absagen, verschieben oder an einen anderen Veranstaltungsort verlegen. Der Veranstalter benachrichtigt den Aussteller schnellstmöglich, falls die Veranstaltung abgesagt, verschoben oder an einen anderen Veranstaltungsort verlegt wird. Sofern die Absage nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, erstattet der Veranstalter dem Aussteller unverzinst alle vom Aussteller an den Veranstalter gezahlten Sponsoring-Beiträge und die Buchung wird storniert.

17.2 Falls die Veranstaltung verschoben oder an einen anderen Veranstaltungsort verlegt wird, behält diese Vereinbarung für die neuen Termine und den neuen Veranstaltungsort ihre Gültigkeit, sofern der Veranstalter die neuen Termine und/oder den neuen Veranstaltungsort nach vernünftigem Ermessen für die Veranstaltung als geeignet erachtet.

18. Stornierung der Buchung durch den Veranstalter

18.1 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Buchung eines Ausstellers zu stornieren, und im Falle einer solchen Stornierung beschränkt sich seine alleinige Haftung darauf, alle vom Aussteller gezahlten Beträge zu erstatten.

18.2 Unter keinen Umständen haftet der Veranstalter für Verluste (einschließlich indirekter oder Folgeschäden) oder Schäden, die einem Aussteller infolge einer solchen Stornierung entstehen, gleich welcher Art die Ursache ist. Diese Klausel unterliegt, sofern anwendbar, den Klauseln 10 und 18.

19. Haftung

19.1 Nichts in vorliegender Vereinbarung schließt die Haftung einer der Parteien aus oder beschränkt diese bei (a) arglistiger Täuschung bzw. (b) Tod oder Körperverletzung, die auf die Fahrlässigkeit der betreffenden Partei oder ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer während der Ausübung ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist.

19.2 Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Kosten, Schäden oder Verlusten frei, die sich aus einem Verstoß des Ausstellers gegen vorliegende Vereinbarung ergeben.

20. Zustimmung zur Datenübermittlung und Datenschutz

20.1 Da der Veranstalter eine Tochtergesellschaft der CloserStill Media Ltd ist, werden die Daten der Aussteller innerhalb der Unternehmensgruppe von CloserStill Media Ltd genutzt.

20.2 Für die Zwecke vorliegender Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

20.2.1 „Datenschutzgesetze" bezeichnet alle geltenden Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die jeweilige Partei in jedwedem Gebiet gelten, in dem sie personenbezogene Daten verarbeitet, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO), der GDPR des VK, des Data Protection Act 2018, der EU-e-Privacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG), die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Regulations 2002 (und SI 2003/2426 im VK) sowie alle Gesetze und Vorschriften, die diese umsetzen oder auf deren Grundlage erlassen wurden, und weiterhin jegliche Neufassungen, Änderungen, Erweiterungen oder Wiederinkraftsetzungen, jede gerichtliche oder behördliche Auslegung derselben und, sofern anwendbar, die Leitlinien und Verhaltenskodizes des UK Information Commissioner’s Office (oder einer gleichwertigen Aufsichtsbehörde) oder eines Branchenverbands, jeweils in jeder relevanten Rechtsordnung.

20.3. Der Veranstalter erhebt die Registrierungsdaten (Kontaktdaten wie Unternehmen, Ansprechpartner, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, URL) sowie Auftragsdaten und nutzt diese für die Vertragserfüllung. Sofern zusätzliche Dienstleister beauftragt werden, erhalten diese Dienstleister die erhobenen Daten (Unternehmen, Ansprechpartner, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zur Durchführung des Standbaus oder zur Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen. Darüber hinaus werden Name (Unternehmen, Ansprechpartner) und Adresse für schriftliche Werbezwecke genutzt. Die Telefonnummer wird für Werbezwecke genutzt, sofern eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen für die Vermutung einer Einwilligung erfüllt sind. Der Veranstalter nutzt die erhobenen E-Mail-Adressen zur Zusendung zusätzlicher Informationen über ähnliche Produkte und Dienstleistungen, die er selbst anbietet. Es ist jederzeit möglich, der Nutzung der eigenen Daten für Werbezwecke zu widersprechen – etwa durch eine E-Mail info@constructionsummit.de.

20.4. Der Aussteller stimmt der Übermittlung der bei der Registrierung erhobenen Daten an CloserStill Media Ltd und deren Tochtergesellschaften zu. Hierbei handelt es sich um folgende Daten: Unternehmen, Adresse (Straße, Postleitzahl, Ort), Telefonnummer, URL, Name des Inhabers/Marketingleiters/Ansprechpartners (samt Funktion) zur Verarbeitung für die gebuchte Messe / das Datum der Messe / den Leistungsumfang für die Messe.

20.5. Der Aussteller erklärt sich zudem damit einverstanden, dass das Unternehmen in allen Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Messe (Pressemitteilungen, Print- und Online-Publikationen) als Aussteller genannt wird.

20.6. Der Veranstalter und sein Partner für Datenerfassung dürfen Ausstellern keinerlei Daten über die Besucher zur Verfügung stellen. Sollte der Aussteller das Leadmanagement-System nutzen, erhalten Sie lediglich auf diejenigen Besucherdaten Zugriff, die solche Besucher zur Verfügung gestellt haben, die ihre Daten beim Anmeldeprozess freiwillig für die Nutzung durch die Aussteller freigegeben haben. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Besucherdaten.

20.7 Sofern der Aussteller personenbezogene Daten in Bezug auf den Veranstalter und/oder die Veranstaltung erhält (einschließlich, aber nicht beschränkt auf personenbezogene Daten von Teilnehmenden der Veranstaltung, einschließlich Namen und E-Mail-Adressen), erklärt sich der Aussteller damit einverstanden:

20.7.1 dass er diese personenbezogenen Daten als eigenständiger Verantwortlicher verarbeiten wird;

20.7.2 dass er diese personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzgesetzen verwenden und verarbeiten wird; und

20.7.3 dass er keine Handlungen vornimmt oder unterlässt, die dazu führen könnten, dass der Veranstalter gegen Datenschutzgesetze verstößt.

20.8 Alle personenbezogenen Daten, die der Veranstalter im Zusammenhang mit dem Aussteller verarbeitet, werden gemäß der Datenschutzerklärung des Veranstalters verarbeitet, die unter dem folgenden Link abrufbar ist https://trailblazer.de/policy

21. Rechte an geistigem Eigentum

21.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum an den Marken des Ausstellers sind das alleinige und ausschließliche Eigentum des Ausstellers, einschließlich ihres Geschäftswerts, und der Veranstalter erwirbt keinerlei Rechte an den Marken des Ausstellers.

21.2 Alle Rechte an geistigem Eigentum an den Marken der Veranstaltung sind das alleinige und ausschließliche Eigentum des Veranstalters, einschließlich ihres Geschäftswerts und der Aussteller erwirbt keinerlei Rechte an den Marken der Veranstaltung.

22. Gewährleistungen

22.1 Der Aussteller sichert dem Veranstalter hiermit zu und verpflichtet sich, dass der Aussteller der alleinige und unbelastete Eigentümer oder Inhaber aller Rechte an den Marken des Ausstellers sowie aller sonstigen Rechte ist und dass die Nutzung der Marken des Ausstellers durch den Veranstalter gemäß den Bedingungen vorliegender Vereinbarung keinerlei Rechte Dritter verletzt sowie den Veranstalter keinem Risiko strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren aussetzt. Der Aussteller erklärt sich gemäß Klausel 19.2 bereit, den Veranstalter von allen entgegenstehenden Ansprüchen freizustellen.

22.2 Der Veranstalter sichert dem Aussteller hiermit zu und verpflichtet sich, dass der Veranstalter die Rechte an den Marken der Veranstaltung besitzt und dass jede Nutzung der Marken der Veranstaltung durch den Aussteller (sofern durch die hierin gewährten Rechte autorisiert und sofern das Veranstaltungslogo vom Aussteller gemäß den Anweisungen des Veranstalters genutzt wird), keinerlei Rechte Dritter verletzt und den Aussteller keinem Risiko strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren aussetzt.

22.3 Der Aussteller sichert dem Veranstalter hiermit zu und verpflichtet sich, dass er das uneingeschränkte Recht, die Befugnis und Zuständigkeit besitzt, vorliegende Vereinbarung abzuschließen und zu erfüllen, und dass der Aussteller nicht durch frühere Vereinbarungen mit Dritten gebunden ist, die sich nachteilig auf vorliegende Vereinbarung auswirken.

22.4 Der Veranstalter sichert dem Aussteller hiermit zu und verpflichtet sich, dass der Veranstalter das uneingeschränkte Recht, die Befugnis und Zuständigkeit besitzt, vorliegende Vereinbarung abzuschließen und zu erfüllen und dass der Veranstalter nicht durch frühere Vereinbarungen mit Dritten gebunden ist, die sich nachteilig auf vorliegende Vereinbarung auswirken.

23. Vertraulichkeit

Der Aussteller verpflichtet sich, dass er zu keinem künftigen Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft oder die Angelegenheiten des Veranstalters nutzen oder an irgendeine Person weitergeben wird, die ihm bekannt werden, außer an seine beruflichen Vertreter oder Berater oder sofern dies gesetzlich oder von einer Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist. Er wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Veröffentlichung oder Offenlegung solcher vertraulicher Informationen zu verhindern.

24. Abtretung von Rechten

Der Aussteller gewährt dem Veranstalter ein weltweites, nicht exklusives, unbefristetes, lizenzgebührenfreies und unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Marken des Ausstellers (a) zum Bewerben der Veranstaltung, (b) zum Bewerben und Verwerten der Veranstaltung in allen Medien, ob bereits bekannt oder künftig neu herausgebracht (einschließlich Computerspiele, Websites oder mobile Apps) und weiterhin zur Nutzung auf Werbematerial und im Merchandising; und weiterhin (c) für Werbung für alle nachfolgenden Veranstaltungen, die vom Veranstalter oder einem verbundenen Unternehmen des Veranstalters durchgeführt werden

25. Höhere Gewalt

25.1 Falls die Veranstaltung aufgrund von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Veranstalters liegen – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Brand, nationalen Notstand, Tarifstreitigkeiten, Betriebsausfall von Anlagen oder Maschinen, Streik, Betriebsschließung, zivile Unruhen, höhere Gewalt, Pandemie, Epidemie oder die Nichtverfügbarkeit des Veranstaltungsortes oder aus sonstigen Gründen – abgesagt, verlegt, verkürzt oder beeinträchtigt wird, liegt kein Verstoß gegen diese Vereinbarung seitens des Veranstalters vor.

25.2 Falls die Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt verschoben und/oder an einen anderen Ort verlegt wird, verbleibt diese Vereinbarung in Kraft und gilt als auf die verschobene und/oder verlegte Veranstaltung anwendbar. Alle bereits bezahlten Beträge werden auf die verschobene/verlegte Veranstaltung angerechnet und sind nicht erstattungsfähig.
25.2.1 Sofern der Aussteller objektiv nachweisen kann, dass es ihm unmöglich ist, am neuen Termin und/oder am neuen Veranstaltungsort teilzunehmen, kann er diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen; in diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, 25 % der gezahlten oder zu zahlenden Gebühren als angemessene Stornogebühr einzubehalten. Der Aussteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist.

25.3 Falls die Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt verkürzt oder eingeschränkt wird, hat der Aussteller nur dann Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Gebühren, wenn die Verkürzung zu einem Verlust von mehr als 35 % der ursprünglich geplanten Veranstaltungsdauer führt. Jegliche Rückerstattung beschränkt sich auf den Anteil der Veranstaltungsdauer, der über diesen Schwellenwert hinaus verloren gegangen ist.

25.4 Falls die Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt abgesagt wird, sind die Parteien von ihren verbleibenden vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Veranstalter ist berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung für die bei der Vorbereitung und teilweisen Durchführung der Veranstaltung entstandenen Kosten einzubehalten (oder, falls diese noch nicht bezahlt wurden, in Rechnung zu stellen), wobei diese auf 50 % der Gebühren begrenzt ist. Alle über diesen Betrag hinaus gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

25.5 Unter den in dieser Klausel genannten Umständen haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Partei für Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen (einschließlich indirekter oder Folgeschäden), es sei denn, diese Verluste sind auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

26. Mitteilungen

Unbeschadet des Rechts, Mitteilungen auf andere Weise zu übermitteln, müssen alle Mitteilungen gemäß dieser Vereinbarung schriftlich erfolgen. Alle Mitteilungen, die per Einschreiben versandt wurden, gelten 48 Stunden nach dem Versand als zugestellt (Samstage, Sonntage und Feiertage ausgenommen). Für die Zwecke dieser Vereinbarung sind alle Mitteilungen an die im Teilnahmevertrag angegebenen Adressen der Parteien zu richten, sofern der anderen Partei keine andere Adresse schriftlich mitgeteilt wurde.

27. Sonstiges

27.1. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung begründet ein Partnerschaftsverhältnis, ein Joint-Venture-Verhältnis oder ein Vertretungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

27.2 Alle Ansprüche oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Veranstaltung, der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung (einschließlich des Veranstaltungsortes) müssen dem Veranstalter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren sechs Monate zum Ende des Monats, in dem der letzte Veranstaltungstag liegt. Ungeachtet dieser Bestimmung verjähren Ansprüche des Ausstellers gemäß Abschnitt 9.2 und Abschnitt 9.5 nach den gesetzlichen Bestimmungen.

27.3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich beide Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.

27.4. Der Aussteller ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten hieraus ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters abzutreten, unterzulizenzieren, zu veräußern oder anderweitig zu übertragen.

27.5. Eine Verzichtserklärung durch eine der Parteien hinsichtlich eines einmaligen Verstoßes gegen eine Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und gilt nicht als fortdauernde Verzichtserklärung oder als Verzichtserklärung hinsichtlich späterer Verstöße, sofern dies nicht ausdrücklich in der schriftlichen Mitteilung so festgelegt ist.

27.6. Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen (ob schriftlich oder mündlich) zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertragsgegenstand.

27.7 Jegliche Änderungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich (einschließlich per E-Mail) erfolgen, um rechtswirksam zu sein und für die Parteien verbindlich zu sein.

28. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

28.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist ausgeschlossen.

28.2 Sofern der Aussteller ein Händler im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlicher Sonderfonds ist, gilt für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, der Gerichtsstand (auch international) Hamburg, Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, gegen den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vorzugehen.

28.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache verfasst und in andere Sprachen übersetzt. Im Falle von Zweifeln oder Abweichungen zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Version ist die deutsche Version verbindlich für beide Vertragsparteien.

Fragen? Euer Kontakt: Joel Haag
joel.haag@trailblazer.de
01732719969

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